RS Vfgh 2001/10/11 B316/01

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
RAO §23
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach amtswegiger Aufhebung des angefochtenen, eine Weisung an den beschwerdeführenden Rechtsanwalt betreffenden Bescheides durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol; Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides trotz gegenteiliger Erklärung des Beschwerdeführers; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18.04.01 mit, daß er sich nicht für klaglos gestellt erachtet, weil der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlassen habe, der sich inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid deckt.

Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 14.12.00 erteilten Weisung ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

Die Aufhebung des Bescheides kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG 1953 gleich.

Entscheidungstexte

  • B 316/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2001 B 316/01

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B316.2001

Dokumentnummer

JFR_09988989_01B00316_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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