RS Vwgh 2001/2/16 2000/19/0054

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Veröffentlicht am 16.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0065

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides fällt hiedurch in diesem Umfang gleichzeitig und rückwirkend weg (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190054.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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