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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/19/0065Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides fällt hiedurch in diesem Umfang gleichzeitig und rückwirkend weg (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190054.X02Im RIS seit
07.05.2001