RS Vwgh 2001/2/19 2001/10/0020

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Veröffentlicht am 19.02.2001
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 18 Abs 4 AVG idF der Novelle BGBl I Nr 158/1998 in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 193, 440, 442) die Auffassung, eine schriftliche Erledigung müsse, um im Sinne des § 18 Abs 4 AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten (vgl die Beschlüsse vom 26. Mai 1999, 99/12/0108, und vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, sowie das Erkenntnis vom 24. November 2000, 2000/19/0095). Diesem Erfordernis könne durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden entsprochen werden (vgl auch dazu den oben erwähnten Beschluss vom 26. Mai 1999). Fehlt eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer diese genehmigt hat, liegt kein Bescheid vor.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100020.X01

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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