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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Produkt als Medikament bei Patienten mit zu Grunde gegangenen Nebennieren oder mit Zustand nach bilateraler Adrenalektomie potenziell von Interesse ist, lässt sich eine Zweckwidmung des Produktes ableiten, die die Begriffsbestimmung eines Arzneimittels nach § 1 Abs. 1 Z. 3 AMG ("... vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen") verwirklicht. Ob beabsichtigt ist, das Produkt mit Hinweisen auf solche Wirkungen in Verkehr zu bringen, ist für die Frage der Arzneimitteleigenschaft nach der objektiven Zweckbestimmung ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997100210.X03Im RIS seit
30.04.2001