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16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des in einer Plakatierungsverordnung normiertenVerbotes des Plakatierens auf allen im Anhang zur Verordnung nichtgenannten Plätzen mangels Prüfung der Erforderlichkeit einerderartigen Einschränkung der Plakatierungsfreiheit im Interesse derAufrechterhaltung der öffentlichen OrdnungRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen der PlakatierV der BH Feldbach.
§1 Z1 und Z2 der Plakatierverordnung sowie der Anhang der Verordnung stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als Z1 generell das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken nur an hierfür vorgesehenen Orten erlaubt, während Z2 bestimmt, daß diese Flächen in einem Beiblatt (dem Anhang zur Verordnung) bezeichnet werden. Der Anhang der Verordnung wieder bildet mit §1 Z1 und 2 insoweit eine Einheit, als erst durch diesen Anhang ersichtlich wird, wo das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken erlaubt ist, und aus dem sich daher im Gegenschluß ergibt, daß Plakatieren überall anders verboten ist. Die Zulässigkeit der Anfechtung des gesamten Anhangs der Verordnung ergibt sich wieder aus der Überlegung, daß nach Aufhebung des §1 Z1 und 2 der Verordnung der Anhang als sinnentleerter und deshalb unanwendbarer Torso verbliebe.
§1 Z1 und Z2 sowie der Anhang zur PlakatierV der BH Feldbach vom 05.09.91 idF vom 18.09.91, 16.12.91, 06.04.93, 29.09.94, 05.03.95, 15.04.96, 10.06.96, 26.08.96 und 22.01.97 waren gesetzwidrig.
Das Anschlagen von Druckwerken kann im Verordnungsweg nur insoweit auf bestimmte Orte beschränkt werden, als dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 13127/1992). Eine auf §48 MedienG gestützte Verordnung ist nur dann und insoweit gesetzmäßig, als die verordnungserlassende Behörde nachvollziehbare Erwägungen zu dieser Frage angestellt hat.
Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht jedoch nicht hervor, daß die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der PlakatierV 1991 eine Prüfung, ob die Einschränkung der Plakatierungsfreiheit auf die in der Beilage zu dieser Verordnung genannten Örtlichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, vorgenommen hätte. Dies gilt auch für die späteren Novellierungen des Anhanges zur Verordnung, durch welche die Anzahl der Orte, an welchen eine Plakatierung erlaubt ist, aufgrund der Mitteilungen der betreffenden Gemeinden erweitert wurde.
Es ist insbesondere nicht feststellbar, daß die gebotene umfassende Prüfung, ob und welche Interessen bei den nach dem Vorschlag der jeweiligen Gemeinden jeweils vorhandenen Standorten für Plakatierungsplätze bestehen, die zufolge ihrer, das öffentliche Interesse an der Plakatierungsfreiheit überwiegenden Bedeutung die Beschränkung des Plakatierens auf diese Standorte rechtfertigen könnten.
Kosten waren - soweit sie für abgegebene Äußerungen verzeichnet wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (z.B. VfSlg. 14631/1996; E v 16.03.00, G312/97 u.v.a.).
Schlagworte
Medienrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit,Verbreitungsbeschränkung (Medienrecht), Plakatierungsverordnung, VfGH/ Kosten, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V45.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013