RS Vwgh 2001/2/19 98/10/0333

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Veröffentlicht am 19.02.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §33 Abs4;

Rechtssatz

Auszugehen ist bei der Auslegung des § 33 Abs. 4 erster Satz ForstG 1975 vom Begriff "zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten"; ihre Grenze findet die Eigentumsbeschränkung des Erhalters der Forststraße durch den einleitenden Halbsatz "soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt". Bei der Auslegung der Vorschrift ist ferner der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass Lasten, die durch gesetzlich vorgesehene Eigentumsbeschränkungen entstehen, die Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz im Verhältnis zu dem der Beschränkung zu Grunde liegenden öffentlichen Interesse nicht überschreiten dürfen (vgl zB die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1976, VfSlg 7759, und vom 14. Oktober 1993, VfSlg 13587). Davon ausgehend ist § 33 Abs. 4 erster Satz ForstG 1975 dahin auszulegen, dass der Erhalter der Forststraße das Befahren derselben in dem für die Versorgung einer Schutzhütte erforderlichen und zweckmäßigen Ausmaß zu dulden hat, soweit ihm dadurch nicht unzumutbare Nachteile entstehen. Als "erforderlich" ist dabei die Inanspruchnahme jenes von mehreren Wegen anzusehen, der sich unter Gesichtspunkten der Versorgung der Schutzhütte wie auch der Waldbewirtschaftung als der zweckmäßigste erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100333.X02

Im RIS seit

30.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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