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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Wirkungen eines Hormonpräparats (hier Gewebshormon "Melatonin"), dessen Zufuhr unter anderem einen hypnotischen Effekt in Richtung einer Verkürzung der Einschlafdauer und eine Verbesserung der Schlaftiefe sowie eine Veränderung des Schlafmusters in ähnlicher Weise wie anxiolytische Sedativa bewirkt und das somit dazu dienen kann, Schlafstörungen zu beeinflussen, erschöpfen sich nicht in einer Wirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 AMG. Die Eignung, Schlafstörungen zu lindern, bedeutet eine objektiv-arzneiliche Wirkung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997100210.X02Im RIS seit
30.04.2001