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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch bei bloß materieller KlaglosstellungRechtssatz
Der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid wurde zwar nicht behoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre neu festgesetzt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1035.2001Dokumentnummer
JFR_09988989_01B01035_01