RS Vfgh 2001/10/11 B1035/01

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch bei bloß materieller Klaglosstellung

Rechtssatz

Der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid wurde zwar nicht behoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und Folgejahre neu festgesetzt worden sind.

Entscheidungstexte

  • B 1035/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2001 B 1035/01

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1035.2001

Dokumentnummer

JFR_09988989_01B01035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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