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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §29 Abs4;Rechtssatz
Von einer Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins ist im § 39 FSG 1997 - von dem in Abs. 2 zweiter Halbsatz geregelten Fall abgesehen - immer nur im Zusammenhang mit der dreitägigen Frist nach vorläufiger Abnahme die Rede. Dies legt es nahe, die Wortfolge "gemäß § 39" in § 29 Abs. 4 FSG 1997 nicht nur auf die unmittelbar daran anschließende Wortfolge "vorläufig abgenommen", sondern auch auf die mit dem logischen Prädikat "und" damit verknüpfte Wortfolge "nicht wieder ausgefolgt" zu beziehen. Der Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegen. Nur eine Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gemäß § 39 FSG 1997, also innerhalb der in dessen Abs. 3 normierten Frist von drei Tagen ab dem Abnahmetag, schließt die im § 29 Abs. 4 FSG 1997 normierte Berechnung der Entziehungsdauer "ab dem Tag der vorläufigen Abnahme" aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110167.X01Im RIS seit
04.05.2001