RS Vfgh 2001/10/11 B2396/98

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grafenbach - St. Valentin vom 24.04.96
Nö BauO §11 Abs2
Nö ROG 1976 §14 Abs2
Nö ROG 1976 §22 Abs1
Regionales Rauomordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen. LGBl 8000/75

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Bauplatzerklärung für ein als Grünland gewidmetes Grundstück; keine Bedenken gegen die Umwidmung des Grundstücks von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Landwirtschaft; keine Bindungswirkung des regionalen Raumordnungsprogrammes Wiener Neustadt-Neunkirchen mangels normativer Aussagen

Rechtssatz

Die für die Grundparzelle Nr. 746/4, KG St. Valentin - Landschach ausgewiesene Widmung Grünland - Landwirtschaft war entscheidend für die Nichterteilung der beantragten Bauplatzerklärung. Die Tatsache, dass die Vorstellungsbehörde der Erledigung des Bürgermeisters allenfalls zu Unrecht den Bescheidcharakter absprach und davon ausging, dass der Gemeinderat daher die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hatte, belastet als formales Begründungselement der angefochtenen Vorstellungsentscheidung diese jedenfalls insgesamt noch nicht mit Rechtswidrigkeit, da der angefochtene Bescheid sich jedenfalls auch auf das materielle Begründungselement der Widmung stützt.

Keine Bedenken gegen eine Grünlandwidmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grafenbach - St. Valentin vom 24.04.96.

Die Umwidmung einer Grundfläche von Bauland - Wohngebiet in erhaltenswerter Bau im Grünland (Grundparzelle .211) mit einer sie umgebenden Widmung Grünland - Landwirtschaft (Grundparzelle Nr. 746/4) diente zur Korrektur einer sowohl zum Zeitpunkt der Widmung in Bauland - Wohngebiet als auch zum Zeitpunkt der Umwidmung gesetzwidrigen - im Widerspruch zu §14 Abs2 Z6 und Z7 Nö ROG 1976, LGBl. 8000-0, und zu §14 Abs2 Z8 Nö ROG 1976, LGBl. 8000-10, stehenden - Wohnbaulandwidmung.

Die Rückwidmung der Grundparzelle Nr. 746/4 steht auch in keinem Widerspruch zum Gleichheitssatz, an dem Planänderungen vom Verfassungsgerichtshof stets gemessen wurden (mit Judikaturhinweisen). Der Gemeinde steht im Falle der Beseitigung einer gesetzwidrigen Widmung kein Auswahlermessen zu.

Die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm für die Planungsregion Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75-0, trifft bezüglich der in der Anlage als gewidmete Baulandfläche gekennzeichneten Flächen keine normativen Aussagen, weshalb das überörtliche Raumordnungsprogramm diesbezüglich keine für die Gemeinde bei der Erstellung ihres örtlichen Raumordnungsprogrammes bindende Wirkung entfaltet.

Der Bebauungsplan ist bei der Erlassung eines Bescheides gemäß §11 Abs2 Nö BauO 1996 nicht präjudiziell.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Bescheidbegründung, VfGH / Präjudizialität, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2396.1998

Dokumentnummer

JFR_09988989_98B02396_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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