RS Vwgh 2001/2/20 99/11/0090

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 7 FSG 1997 nicht geboten (Hinweis E 1999/02/09, 98/11/0096). Das bedeutet freilich nicht, dass sich die Prüfung der Berufungsbehörde, ob die angenommene bestimmte Tatsache (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h; Feststellung dieser Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997) vorliegt oder nicht, darauf beschränken darf, ob bereits ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist (Hinweis E 1999/03/24, 98/11/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110090.X01

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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