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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §4 Abs3;Rechtssatz
Liegen rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 oder gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der aufgezählten strafbaren Handlungen nach dem StGB vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0079, zum Fall einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0182).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998110306.X01Im RIS seit
12.06.2001