RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0306

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6 Z1;
FSG 1997 §4 Abs6 Z3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Liegen rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 oder gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der aufgezählten strafbaren Handlungen nach dem StGB vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0079, zum Fall einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0182).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110306.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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