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25/01 StrafprozessNorm
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;Rechtssatz
Der Bf leitet aus dem Umstand, dass er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ab, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Dies ist schon deshalb verfehlt, weil der dringende Tatverdacht nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 StPO darstellt. Aus der Enthaftung ist schon deshalb für den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110023.X03Im RIS seit
11.07.2001