RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0040

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §153;
SHG Wr 1973 §11 Z3;
SHG Wr 1973 §16;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankenhilfe, dazu gehört auch die Zahnbehandlung, gehört die medizinische Notwendigkeit. Dies gilt sowohl für den Grund als auch für das Ausmaß der Hilfegewährung. Insoweit kann in Ermangelung konkreter Regelungen im Wr SHG auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen (siehe § 153 ASVG) zurück gegriffen werden (siehe Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), 460 m.w.N.). Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der Sozialhilfeträger die Kosten in der Höhe des vom Hilfe Suchenden zu tragenden Selbstbehaltes im Rahmen der Krankenhilfe zu übernehmen hat (siehe Pfeil, a.a.O., 461). Es trifft daher nicht zu, dass bei Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Wr SHG nicht in Betracht kämen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110040.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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