RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 5 FSG 1997 dient dazu, die notwendige Mitwirkung des Besitzers einer Lenkberechtigung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zu sichern (Hinweis auf die zu § 75 Abs. 2 KFG ergangenen E vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0180, und vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0020). Der Mitwirkungspflicht in diesem Sinne ist der Bf nachgekommen, indem er sich den erforderlichen Untersuchungen unterzogen und nunmehr bereits zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt hat. Nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens hat die Behörde zu beurteilen, ob der Besitzer der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Erachtet sie das ihr vorliegende amtsärztliche Gutachten für unvollständig oder unschlüssig, hat sie den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung oder Aufklärung von Widersprüchen, nicht aber den Besitzer der Lenkberechtigung zur Vorlage eines amtsärztlichen "Endgutachtens" aufzufordern. Dies hat die belangte Behörde verkannt und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110287.X01

Im RIS seit

24.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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