RS Vfgh 2001/10/11 B1681/00

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages; unrichtige Vormerkung eines Termins durch Kanzleiangestellte des Rechtsvertreters nur minderer Grad des Versehens; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das - durch das Gedächtnisprotokoll bescheinigte - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum beim Vormerken der Frist durch die Angestellte der Rechtsvertreterin kam, die diese als stets verläßlich kannte und die sie auch entsprechend stichprobenartig kontrolliert hatte (vgl VfSlg 11537/1987).

Eine solcherart unrichtige Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (siehe VfSlg 10771/1986, 11427/1987, 11537/1987, 13491/1993).

Entscheidungstexte

  • B 1681/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2001 B 1681/00

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1681.2000

Dokumentnummer

JFR_09988989_00B01681_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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