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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages; unrichtige Vormerkung eines Termins durch Kanzleiangestellte des Rechtsvertreters nur minderer Grad des Versehens; Ablehnung der Behandlung der BeschwerdeRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht nach Lage des Falles keinen Grund, das - durch das Gedächtnisprotokoll bescheinigte - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum beim Vormerken der Frist durch die Angestellte der Rechtsvertreterin kam, die diese als stets verläßlich kannte und die sie auch entsprechend stichprobenartig kontrolliert hatte (vgl VfSlg 11537/1987).
Eine solcherart unrichtige Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (siehe VfSlg 10771/1986, 11427/1987, 11537/1987, 13491/1993).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1681.2000Dokumentnummer
JFR_09988989_00B01681_01