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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0293Rechtssatz
Der Behörde kann nicht gefolgt werden, dass sich die Definition "internationaler Straßenverkehr" als Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfasse, nur durch systematische Gesetzesinterpretation aus Art. 1 lit. h AETR ergebe. Denn auch der Begriff "internationaler Straßenverkehr" gemäß § 28 Abs. 3 und Abs. 4 AZG kann auf Grund der zunächst gebotenen Wortinterpretation nur dahin verstanden werden, dass es sich hiebei um den Straßenverkehr, der nicht bloß innerstaatlich erfolgt, sondern bei dem zumindest eine Grenze überschritten wird, handelt. Dabei kann auch die Auffassung der Behörde, dass hier nur der innergemeinschaftliche Verkehr zu verstehen sei, nicht geteilt werden, sieht doch § 28 Abs. 3 AZG unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darunter sowohl den innergemeinschaftlichen Straßenverkehr als auch den Verkehr von und nach Drittländern. Für diese Auffassung sprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle des AZG BGBl. Nr. 446/1994 (Erl zu 1596 BlgNR XVIII. GP).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110292.X01Im RIS seit
12.02.2002