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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche verlangte, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG 1997 bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde also nicht, die gesundheitliche Eignung eines Antragstellers zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998110312.X01Im RIS seit
04.05.2001