RS Vwgh 2001/2/20 2001/18/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39a;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
FrG 1997 §36;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. Ein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache liegt hier nicht vor. § 39a AVG regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien. Es entsprach daher dem Gesetz (Art 8 B-VG), dass die Sicherheitsdirektion ihren Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (ausschließlich) in deutscher Sprache ausfertigte. Zur Beigebung einer Übersetzung oder zur Beistellung eines Übersetzers war sie nicht verpflichtet. Dass der Fremde der deutschen Sprache allenfalls nicht ausreichend mächtig war, machte die Zustellung des genannten Bescheides nicht rechtswidrig. Die Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides und nicht erst in jenem Zeitpunkt, in dem der Fremde die Bedeutung des Zustellvorganges und allenfalls der Sendung in ihrer vollen Tragweite erkannte (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0893).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180002.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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