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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Wird der Behörde eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch die "kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen" des Antragstellers beurteilt worden sind, so hat sich der Amtsarzt der Behörde, dem gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 die Erstattung des Gutachtens obliegt, und in weiterer Folge die Behörde mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie diese fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998110312.X02Im RIS seit
04.05.2001