RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0312

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Behörde eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch die "kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen" des Antragstellers beurteilt worden sind, so hat sich der Amtsarzt der Behörde, dem gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 die Erstattung des Gutachtens obliegt, und in weiterer Folge die Behörde mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie diese fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110312.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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