RS Vwgh 2001/2/20 2001/18/0016

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §27;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0326 E 17. Februar 2000 RS 1(Hier: Der Fremde ist ein rumänischer Staatsangehöriger, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist.)

Stammrechtssatz

Da sich gem § 27 EheG niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichterklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen (Hinweis Urteil des EuGH vom 13.2.1985, RS 267/83, Aissatou Diatta gegen Land Berlin; Slg 1985, S 0567). Die Ansicht, dass auf den Fremden, einen indischen Staatsangehörigen, der mit einer Österreicherin verheiratet ist, die Bestimmung des § 48 Abs 1 FrG 1997 Anwendung findet, nach deren ersten Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180016.X01

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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