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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Als Entziehungsdauer im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 können nur die (allenfalls zur Gänze in der Vergangenheit gelegene) festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen der Erlassung des die Nachschulungsanordnung enthaltenden Entziehungsbescheides bis zur Befolgung der Anordnung, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines keine Kraftfahrzeuge lenken durfte, angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110157.X02Im RIS seit
12.06.2001