RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0011 E 11. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 (...GELENKT ODER IN BETRIEB GENOMMEN UND HIEBEI...) für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an, sodass die Kraftfahrbehörde, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wird, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen hat (Hinweis E 23.5.2000, 2000/11/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110319.X01

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten