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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 2 StVO bewirkt, und zwar auch dann, wenn der Strafbescheid in seinem Spruch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung erwähnt, hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindung der Kraftfahrbehörde. Diese im Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 FSG 1997 ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0272) ist auch auf den Fall des § 4 Abs. 3 FSG 1997 zu übertragen. Es obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998110306.X02Im RIS seit
12.06.2001