RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0306

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 2 StVO bewirkt, und zwar auch dann, wenn der Strafbescheid in seinem Spruch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung erwähnt, hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindung der Kraftfahrbehörde. Diese im Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 FSG 1997 ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0272) ist auch auf den Fall des § 4 Abs. 3 FSG 1997 zu übertragen. Es obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110306.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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