RS Vwgh 2001/2/20 2001/18/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Beschwerdevertreter glaubhaft gemacht , dass er auf Grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis knapp nach Ablauf der Beschwerdefrist dispositionsunfähig war und sich dieser Umstand für ihn als ein unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellte, ist ein im Sinn des § 46 VwGG tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180024.X01

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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