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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Beschwerdevertreter glaubhaft gemacht , dass er auf Grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis knapp nach Ablauf der Beschwerdefrist dispositionsunfähig war und sich dieser Umstand für ihn als ein unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellte, ist ein im Sinn des § 46 VwGG tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180024.X01Im RIS seit
16.10.2001