RS Vfgh 2001/10/12 B1350/01

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Veröffentlicht am 12.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, "dem Auftraggeber zu untersagen, die Aufträge zu den Positionen 9.2.1 und 9.2.2 - wie mit Schreiben des Landesschulrates für Vorarlberg vom 10.7.2001 angekündigt - zu vergeben", infolge Überwiegens der Interessen des Auftraggebers, vor allem jedoch des öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens abgewiesen.

Der Bescheid ändert die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft in bezug auf ihre im betreffenden Vergabeverfahren nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erlangte Rechtsstellung nicht und ist demnach einem Vollzug nicht zugänglich.

Durch den Erfolg ihrer Beschwerde kann die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erreichen, nicht aber eine positive, ihrem Antrag stattgebende Entscheidung, mit der allenfalls eine Änderung ihrer Rechtsstellung verbunden sein könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht derart vor, daß der angefochtene Bescheid die Grundlage für andere künftige - in Vollziehung des Spruchinhaltes ergehende - Vollstreckungsmaßnahmen bildet. Insoweit die beschwerdeführende Gesellschaft auf den bereits erfolgten Zuschlag verweist, ist zu erwidern, daß dieser und die daran anschließende Abwicklung des Vertrages dadurch, daß ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, nicht aufgehoben würden.

Selbst wenn man den - obgleich ausdrücklich nur auf §85 Abs2 VfGG gestützten - Antrag dahin verstehen wollte, daß damit die Erlassung einer unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht gegründeten einstweilige Anordnung für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begehrt wird, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil nach dem Konzept der hier maßgeblichen Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, der als lex specialis im vorliegenden Fall vorrangige Bedeutung zukommt, Regelungen über allfällige einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen nach Auftragsvergabe dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten sind, der dem Verfassungsgerichtshof eine diesbezügliche Kompetenz nicht eingeräumt hat.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1350.2001

Dokumentnummer

JFR_09988988_01B01350_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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