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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Der Geldunterhalt gemäß § 140 ABGB steht dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zu und ist daher diesem als eigene Mittel im Sinne des Wr SHG zuzurechnen. Der - zu einer Verminderung des Richtsatzes für den Mitunterstützten führende - Einsatz dieses Unterhaltes ist dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zumutbar, wenn er tatsächlich empfangen wird oder zumindest leicht liquidierbar ist. Insoweit besteht nämlich für diesen unterhaltsberechtigten Angehörigen kein Bedarf im Sinne des § 13 Abs. 3 Wr SHG mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110211.X06Im RIS seit
31.07.2001