RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs2 Z3;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Geldunterhalt gemäß § 140 ABGB steht dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zu und ist daher diesem als eigene Mittel im Sinne des Wr SHG zuzurechnen. Der - zu einer Verminderung des Richtsatzes für den Mitunterstützten führende - Einsatz dieses Unterhaltes ist dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zumutbar, wenn er tatsächlich empfangen wird oder zumindest leicht liquidierbar ist. Insoweit besteht nämlich für diesen unterhaltsberechtigten Angehörigen kein Bedarf im Sinne des § 13 Abs. 3 Wr SHG mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110211.X06

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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