RS Vwgh 2001/2/20 98/11/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §81 Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig den Tod einer Person dadurch herbeigeführt, dass er im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 bis 125 km/h, somit mit extrem überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, wobei er lediglich das Abblendlicht eingeschaltet hatte und sein Sichtbereich auf lediglich ca. 40 m eingeschränkt gewesen war, wodurch er einen den Fahrstreifen überquerenden Fußgänger zu spät bemerkte und niederstieß. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 und damit die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 als unbedenklich. Die belangte Behörde hat in ihre Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 zu Recht die außerordentliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bei schlechten Sichtverhältnissen einfließen lassen. Da fast während der gesamten Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit das Entziehungsverfahren anhängig war, kam dem Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat jedenfalls nicht zu seinen Gunsten Bedeutung zu. Es ist auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden, weshalb er als nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 anzusehen sei, unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110317.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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