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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Versagung der Baubewilligung betreffend Änderung des Verwendungszwecks eines Gebäudes im Grünland.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die von der Antragstellerin angestrebte Wirkung nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Antragstellerin noch keine Baubewilligung erworben hätte, sohin ihre Rechtsstellung keine andere als vorher wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, der Antragstellerin eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1365.2001Dokumentnummer
JFR_09988985_01B01365_01