RS Vfgh 2001/10/15 B1365/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Versagung der Baubewilligung betreffend Änderung des Verwendungszwecks eines Gebäudes im Grünland.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die von der Antragstellerin angestrebte Wirkung nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Antragstellerin noch keine Baubewilligung erworben hätte, sohin ihre Rechtsstellung keine andere als vorher wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, der Antragstellerin eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1365.2001

Dokumentnummer

JFR_09988985_01B01365_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten