RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0157

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung der Anordnung von begleitenden Maßnahmen hat gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 zur Folge, dass die Entziehungsdauer nicht endet, d.h. dass der Betreffende, solange er die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, nicht in den Besitz der Lenkberechtigung gelangt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen trotz gleichzeitigen Ausspruches der Entziehung und der Anordnung die Befolgung der Anordnung innerhalb des festgesetzten Zeitraums, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, nicht möglich ist, sodass in solchen Fällen die im Bescheid festgesetzte Entziehungszeit für das Ende der Entziehungsdauer keine praktische Bedeutung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110157.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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