RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
StGB §201 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlung gegen die Sittlichkeit, im vorliegenden Fall gegen § 201 Abs. 2 StGB, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 vor. Unmaßgeblich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer die Tat im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil Straftaten wie die vorliegende typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (vgl. in diesem Sinne auch die Judikatur zur diesbezüglich gleichartigen Rechtslage nach dem KFG 1967, z.B. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110281.X01

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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