Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlung gegen die Sittlichkeit, im vorliegenden Fall gegen § 201 Abs. 2 StGB, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 vor. Unmaßgeblich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer die Tat im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil Straftaten wie die vorliegende typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (vgl. in diesem Sinne auch die Judikatur zur diesbezüglich gleichartigen Rechtslage nach dem KFG 1967, z.B. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 93/11/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110281.X01Im RIS seit
08.08.2001