RS Vfgh 2001/10/15 B1369/01

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Veröffentlicht am 15.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Stattgabe des Antrags der beteiligten Bietergemeinschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren betr Lieferung elektrischer Energie an Bundesdienststellen in Kärnten: Dem Auftraggeber (= die beschwerdeführende Republik Österreich) sei die Zuschlagserteilung nur unter der Bedingung gestattet, "dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten (werde), wenn auch nur einem der von (der antragstellenden Bietergemeinschaft) im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (...) gestellten Anträgen stattgegeben oder die Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren zu Gunsten eines Mitbieters der Antragsteller durch sonstige Feststellungen des Bundesvergabeamtes als rechtswidrig erkannt (werde)". Diese einstweilige Verfügung solle für die Dauer des zugrundeliegenden Nachprüfungsverfahrens, "längstens jedoch bis 5. November 2001" gelten.

Abgesehen davon, daß die vom BVA erlassene einstweilige Verfügung einen Zuschlag nicht schlechthin untersagt, sondern nur - zeitlich befristet - unter einer Bedingung zuläßt, lassen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände - die im übrigen auch bereits Gegenstand der vom BVA vorangestellten Interessensabwägung waren - unverhältnismässige Nachteile nicht erkennen: Zwar ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, daß die Sicherstellung der Versorgung von Bundesdienststellen mit elektrischer Energie im öffentlichen Interesse liegt; ein solches liegt im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel aber auch in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter, dem die Nachprüfung des Vergabeverfahrens letztlich dienen soll. Die von der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Stromversorgung (bis zum 01.01.02) durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten werden durch die hier bekämpfte einstweilige Verfügung nicht unterbunden, zumal diese nur bis längstens 05.11.01 in Geltung steht. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die Vorbereitung des Abschlusses von Einzelbezugsverträgen durch die jeweiligen Bundesdienststellen bei Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung unzumutbar wäre: Wird doch weder in der Beschwerde behauptet, noch ist erweislich, daß die Vorbereitungsarbeiten für die Gestaltung von Einzelverträgen mit etwaigen anderen Stromlieferanten nicht verwendet und insofern nutzlos werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1369.2001

Dokumentnummer

JFR_09988985_01B01369_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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