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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es widerspricht zwar dem Gleichheitsgrundsatz und ist demnach verfassungswidrig, wenn jene Personen, die dem hilfsbedürftigen "Hauptunterstützten" gegenüber unterhaltsberechtigt sind, in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft auch dann beitragen sollen, wenn sie ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind (vgl. hiezu VfSlg. 11662/1998 und 12179/1989 betreffend das Kärntner SHG und VfSlg. 11993/1989 betreffend das Tiroler SHG), es ist jedoch eine Regelung die vorsieht, dass Alimentationsleistungen Dritter an haushaltsangehörige Kinder des Hilfe Suchenden dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt des Kindes selbst zu bestreiten, nicht unsachlich (VfSlg. 11992/1989) und es ist daher für jede in Familiengemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Person gesondert zu prüfen, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen auch (leicht liquidierbare) Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Familiengemeinschaft leben oder nicht (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110211.X05Im RIS seit
31.07.2001