RS Vwgh 2001/2/21 99/12/0336

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §18 Abs4;
UOG 1993 §15 Abs1;
UOG 1993 §48 Abs3;

Rechtssatz

Bei Kollegialbehörden (hier: Fakultätskollegium) wird mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG - die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zu Grunde liegenden Beschluss gefasst hat (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, 95/12/0116, und vom 28. Juni 1995, 93/12/0132, sowie VfSlg. 12.139/1989). Dies umfasst auch die Bestätigung der Einhaltung der für die Wirksamkeit eines Beschlusses vorgesehenen Regelungen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120336.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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