Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Bei Kollegialbehörden (hier: Fakultätskollegium) wird mit der "Genehmigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG - die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zu Grunde liegenden Beschluss gefasst hat (so z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, 95/12/0116, und vom 28. Juni 1995, 93/12/0132, sowie VfSlg. 12.139/1989). Dies umfasst auch die Bestätigung der Einhaltung der für die Wirksamkeit eines Beschlusses vorgesehenen Regelungen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120336.X02Im RIS seit
06.02.2002