RS Vfgh 2001/10/17 B1194/01

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags.

Der Einscheiter hatte einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde "an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof" gestellt. Er ist jedoch der (unter Androhung von Säumnisfolgen) ergangenen Aufforderung zur Klarstelllung, bei welchem Gerichtshof er eine Beschwerdeführung anstrebt, sowie zur Vorlage des angefochtenen Bescheides im Fall einer beabsichtigten Beschwerdeführung (ausschließlich) vor dem VfGH oder vor beiden Gerichtshöfen nicht nachgekommen.

Entscheidungstexte

  • B 1194/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.10.2001 B 1194/01

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1194.2001

Dokumentnummer

JFR_09988983_01B01194_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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