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21/01 HandelsrechtNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Beim Haftungspflichtigen nach § 67 Abs 3 ASVG kann es sich - unter Beachtung der Ähnlichkeit der Textierung mit § 35 Abs 1 ASVG - ganz offenbar nicht um jene Person handeln, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, weil diese Personen bereits durch § 35 Abs 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs 1 und 2 ASVG erfasst sind (Hinweis E 19.1.1984, 81/08/0025)). Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, ist anerkannt, dass die Kommanditgesellschaft als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG zu qualifizieren ist. Dabei war unter anderem der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber von sonstigen Personen abzugrenzen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt sind, wobei den Dienstgeber kennzeichnet, dass ihn das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Für die Dienstgeber-Eigenschaft einer Person genügt es somit nicht, dass ihr "die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes ... oder der erzielte Gewinn vorwiegend" zufalle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080026.X04Im RIS seit
11.07.2001