RS Vwgh 2001/2/21 95/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §30;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z5;

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem außerbetrieblichen Bereich des Gesellschafters als Einlage bzw Entnahme zu behandeln sind. Aus Sicht des Einkommensteuerrechtes leistet der Gesellschafter aus dem Privatvermögen in sein Betriebsvermögen. Es handelt sich dabei um die Zuführung eines Wirtschaftsgutes aus dem außerbetrieblichen Bereich; ein Vorgang, der nach § 4 Abs 1 EStG 1972 als Einlage zu werten ist. Im Wege der Gesetzesinterpretation ist anerkannt, dass Wirtschaftsgüter, die vor der Einbringung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden, mit dem Entnahmeteilwert angesetzt werden dürfen. Dies gilt jedoch nicht für aus dem Anlagevermögen eines Steuerpflichtigen, der den Gewinn nicht nach § 5 EStG 1972 ermittelt, entnommenen Grund und Boden, weil bei einer derartigen Entnahme die stille Reserve nicht erfasst werden kann; für den Grund und Boden sind daher höchstens die Anschaffungskosten anzusetzen (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1972, § 30, Tz 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140007.X04

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten