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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs3;Rechtssatz
In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs 3 ASVG verneinte der VwGH eine auf diese Bestimmung gestützte Haftung von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft (Hinweis E 29.6.1966, 2231/65). Als von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage, ob einer bestimmten Person die wirtschaftliche Gefahr eines Betriebes zufalle, wurde dabei angesehen, ob diese Person aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Dies treffe auf die GmbH als juristische Person selbst zu, während ihre Gesellschafter aus solchen Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet würden und für Gesellschaftsschulden auch nicht hafteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080026.X03Im RIS seit
11.07.2001