RS Vfgh 2001/10/22 B1380/01

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage.

Durch die bloße Möglichkeit des Vollzuges oder der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten während des anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein wird keinesfalls jener unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführer bewirkt, der, wenn nur keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt. Ein den Bescheid aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wirkt ex tunc; die Sache tritt in die Lage zurück, in welcher sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (vgl zB VfSlg 7692/1975).

Da die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baubewilligung verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer) trägt, treten keine die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Nachteile in der Interessenssphäre der Beschwerdeführer ein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1380.2001

Dokumentnummer

JFR_09988978_01B01380_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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