RS Vwgh 2001/2/21 2000/14/0158

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes, aber auch die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 22. April 1999, 94/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140158.X01

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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