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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §32 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Wr DO 1994 ist zwar mit § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht wortident, aber im Wesentlichen rechtlich inhaltsgleich, weil die Voraussetzungen für den Bezugsentfall dort ebenfalls eigenmächtiges Fernbleiben des Beamten vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes sind. Die Heranziehung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bezugsentfall nach dem Gehaltsgesetz 1956 ist daher gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120219.X01Im RIS seit
05.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009