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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §240a Abs4;Rechtssatz
Was die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt verbundenen Aufgaben betrifft, wäre es erforderlich gewesen, jene Arbeitsplatzbeschreibung, die die belangte Behörde der Einstufung zugrundelegte, darzustellen und bei strittigen Punkten näher zu begründen, weshalb die Behörde vom Zutreffen ihrer Annahme ausging. Diese eine maßgebende Arbeitsplatzbeschreibung wäre allerdings mit einer detaillierteren Untergliederung der die einzelnen Teilbereiche umschreibenden "abstrakten Oberbegriffe" darzustellen gewesen, wie sie auch bei Arbeitsplatzbeschreibungen durchaus üblich ist, weil nur bei einer solchen Vorgangsweise ein hinreichendes Bild von den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten gewonnen werden kann und dies eine Voraussetzung für eine nachprüfende Kontrolle der Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes ist. Dieses Erfordernis kann im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde vorgenommene Untersuchung einzelner Geschäftsfälle schon deshalb nicht ersetzt werden, weil diese Untersuchung nur bestimmte Teilbereiche erfasste und daher keinen Gesamtüberblick gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X03Im RIS seit
03.01.2002