RS Vwgh 2001/2/21 98/12/0073

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Norm

AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
RwStudG 1978 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mangels Bescheidqualität der unter der Geltung des AHStG abgelegten strittigen Prüfung kommt die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG in Bezug auf die drei genannten als Prüfer (bei verschiedenen Antritten des Beschwerdeführers im Prüfungsfach Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden) fungierenden Professoren nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit der Genannten könnte allenfalls dem § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG unterstellt werden. Der bloße Umstand der Ausübung der Funktion als Prüfer macht den Betreffenden im behördlichen Verfahren, in dem der Prüfungskandidat deren Aufhebung bzw. Folgenbeseitigung im Wege der Inzidenzkontrolle anstrebt, für sich allein nicht befangen. Dies gilt analog auch für den Antrag, der die Beseitigung der Rechtsfolge des Ausschlusses vom Studium der Rechtswissenschaften anstrebt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120073.X06

Im RIS seit

06.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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