RS Vfgh 2001/10/23 B1329/01

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Bescheid betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1998 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998.

Die Antragstellerin behauptet lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, unterläßt es aber, durch nähere Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auf dessen Rückzahlung sie im Falle des Obsiegens Anspruch hat - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1329.2001

Dokumentnummer

JFR_09988977_01B01329_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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