RS Vwgh 2001/2/21 94/12/0048

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 Z31.8 litb;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 litc;
BDG 1979 Anl1;

Rechtssatz

Das jeweils von den persönlichen Eigenschaften des Beamten wie Ideenreichtum, Eigeninitiative usw. abhängige Ergebnis der Amtsführung bestimmt nicht die Wertigkeit des Arbeitsplatzes, die sich nach dem Anforderungsprofil richtet, das zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben (unabhängig vom jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes) objektiv erforderlich und im Gesetz allgemein umschrieben ist. Zu beachten ist aber, dass derartige "persönliche" Eigenschaften auch in das solcherart bestimmte Anforderungsprofil Eingang finden können. Da Planungs- und Koordinierungsaufgaben im Sinne der Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 typisch für Leitungsfunktionen sind, könnte einem Teil dieser Eigenschaften (unter Heranziehung der entsprechenden Richtfunktionen) auch bei Auslegung dieser Begriffe Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X09

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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