RS Vwgh 2001/2/21 94/12/0048

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §240a Abs4;
BDG 1979 §240a;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 litb;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 litc;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
GehG 1956 §82c Abs3;

Rechtssatz

Was die Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin betrifft, sind im Beschwerdefall die in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 32.4. und Z 31.8. lit. b und c genannten Kriterien maßgebend. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesen Kriterien hat der VwGH (siehe vor allem das E 23. 6. 1993, 92/12/0133) klargestellt, dass die dem Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 nach Z. 32.4. der Anlage 1 aufgetragene eigenverantwortliche Ausübung einer Verwendung, die verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhaltet, unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Dienstpflichten (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979) jedenfalls zu selbstständigen Entscheidungen zwischen alternativen Erledigungsmöglichkeiten verpflichtet. Die Einschränkung in Z 32.4. der Anlage 1 auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist daher nicht so zu verstehen, dass dem Beamten im Einzelfall keine entscheidende Entscheidungsbefugnis übertragen wäre und (seine Tätigkeit) durch engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müsste. Die dagegen für die Verwendungsgruppe PT 2 nach Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 zusätzlich erforderlichen Kriterien von Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen (in diesem Sinn auch das E 19. 11. 1997, 92/12/0289). Diese für die Lösung der damaligen Beschwerdefälle ausreichende Abgrenzung der in Frage stehenden Verwendungsgruppe hat die Abgrenzungsfrage nicht abschließend geklärt. In Fällen, in denen wie im Beschwerdefall auf Grund der in Rede stehenden Verwendung "Öffentlichkeitsarbeit" eine derartige "Grobgliederung" nicht ausreicht, ist die Abgrenzung näher zu präzisieren. In diesem Fall sind die jeweils vom Gesetz in Form unbestimmter Begriffe vorgegebenen Kriterien (regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeit; regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeit) an Hand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. in der (im Beschwerdefall) nach § 240a Abs. 4 BDG 1979 und § 82c Abs. 3 GehG ergangenen PT-ZV jeweils in Betracht kommenden Verwendungsgruppe bzw Dienstzulagengruppe zugeordneten Richtverwendungen auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X04

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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