RS Vwgh 2001/2/21 95/08/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §408;
AVG §69;
GSVG 1978 §69;
GSVG 1978 §77 Abs1;

Rechtssatz

§ 69 GSVG bringt im Sozialversicherungsbereich eine wesentliche Begünstigung des Anspruchwerbers mit der Möglichkeit, zu seinen Gunsten den gesetzlichen Zustand unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG wieder herzustellen. Wie die Bestimmungen des § 77 Abs 1 GSVG bzw § 408 ASVG zeigen, sind den Hinterbliebenen eines Versicherten oder Leistungsbeziehers zwar bestimmte Nachfolgerechte eingeräumt, nicht aber das Recht auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes in der Pensionsversicherung des Verstorbenen, sofern dieser einen solchen Antrag zu Lebzeiten nicht gestellt hat. Nur wenn ein solcher Antrag vom Verstorbenen zu Lebzeiten gestellt wurde und das Verfahren im Zeitpunkt seines Todes nicht abgeschlossen ist, kommt ein Eintrittsrecht nach § 408 ASVG, wurde das Verfahren zwar abgeschlossen, eine gebührende Nachzahlung aber noch nicht geleistet, die Bezugsberechtigung nach § 77 Abs 1 GSVG in Betracht (Hinweis OLG Wien 24.1.1984, SSV 24/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080185.X01

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten