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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §425;Rechtssatz
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeldern an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, BGBl II Nr 1997/230, regelt (nach dem Wortlaut ihres § 1 Abs 1) die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeldern an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für die Zeit "der Ausübung ihres Amtes". Wenn daher der mit "Übergangsrecht" überschriebene § 7 dieser Verordnung hinsichtlich jener Funktionäre, die gem § 3 Abs 7 der Verordnung BGBl Nr 1994/316, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl Nr 1996/187, die Funktionsgebühren "in voller Höhe erhalten", anordnet, dass ihnen bis zum Ende der am 1. Jänner 1994 begonnenen Amtsdauer zur Funktionsgebühr ein Zuschlag von 19 % gebührt, dann ist der Begriff der "Amtsdauer" offenkundig nicht anders zu verstehen, als in § 1 Abs 1 umschrieben: Es ist damit nicht die Amtsdauer der Verwaltungskörper gemeint, auf welche sich § 425 ASVG bezieht, sondern die Dauer der Ausübung des Amtes durch den jeweiligen Organwalter. Es besteht kein Zweifel daran, dass das Mitglied eines Verwaltungskörpers auch nach Erlöschen der Amtsdauer des Verwaltungskörpers während der Weiterführung der Geschäfte bis zur Einrichtung des neuen Verwaltungskörpers iSd § 425 ASVG weiterhin "sein Amt" ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080033.X04Im RIS seit
11.07.2001