RS Vwgh 2001/2/21 94/12/0048

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §240a;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 litb;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 litc;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
GehG 1956 §82c;

Rechtssatz

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die aus Anlass der am 1. Jänner 1990 erfolgten Überleitung der Beschwerdeführerin in das neue PT - Schema von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b (= Verwendung als Referent B 4 iSd Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979) zutrifft oder ob nur eine höhere Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 2 Dienstzulagengruppe 2b oder 3b (= Verwendung als Referent B2 oder B3 im Sinn der Z. 31.8. lit. b oder lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979) dem Gesetz entspricht. Im Beschwerdefall liegt der für die strittige Einstufung nach dem Gesetz maßgebende Unterschied - bezogen auf die Verwendungsgruppe PT 2 und PT 3 - darin, ob die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Tätigkeiten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben umfassen, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern (Verwendungsgruppe PT 3) oder sie Aufgaben umfassen, die regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern (Verwendungsgruppe PT 2 - nur dieser Bereich der Verwendungsgruppe PT 2 kommt im Beschwerdefall in Betracht). Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe PT 2 fest, dann gibt es eine weitere Unterscheidung, die - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - durch die folgenden Kriterien bestimmt ist, nämlich ob die PT 2 wertigen Tätigkeiten "in einem fachlich begrenzten Bereich" oder "in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang" erforderlich sind. Diese Unterscheidung ist für die Zuordnung der Dienstzulagengruppe (innerhalb der Verwendungsgruppe) von Bedeutung (vgl. dazu § 82c GehG). Die Lösung der strittigen Einstufung setzt zwei Schritte voraus: a) die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitpunkt verbundenen Aufgaben und b) die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem neuen PT-Schema an Hand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X02

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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