RS Vwgh 2001/2/21 99/09/0126

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Nach dem auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie in einer vor ihr abgehaltenen mündlichen Verhandlung aufgenommene neue Beweismittel auch verwerten darf (Hinweis: Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., Seite 448). Eine sich daraus ergebende andere rechtliche Beurteilung der gegen den Beamten im Verhandlungsbeschluss erhobenen Anschuldigung ändert an der Identität derselben im Tatsächlichen nichts.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090126.X07

Im RIS seit

10.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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