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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach dem auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie in einer vor ihr abgehaltenen mündlichen Verhandlung aufgenommene neue Beweismittel auch verwerten darf (Hinweis: Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Aufl., Seite 448). Eine sich daraus ergebende andere rechtliche Beurteilung der gegen den Beamten im Verhandlungsbeschluss erhobenen Anschuldigung ändert an der Identität derselben im Tatsächlichen nichts.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090126.X07Im RIS seit
10.05.2001